In welcher Größenordnung kann die „Grüne Tatze“ Flächen erwerben?
Der Flächenerwerb ist immer abhängig von den Kosten. Der Erwerb von Naturschutzflächen in einer Größenordnung bis zu 50 Hektar ist in der Regel problemlos möglich.
Gewährt die Stiftung auch direkte Zuschüsse zum Erwerb von Naturschutzflächen?
Nein. Ziel der Stiftung ist es, in den nächsten Jahren bundesweit bis zu 1.000 Hektar Flächen für den Naturschutz eigentumsrechtlich zu sichern. Deshalb kauft die „Grüne Tatze“ selbst und verzichtet darauf, Dritten Geld für den Erwerb von Flächen zu geben. Allerdings gibt die Stiftung die Verantwortung für die Entwicklung der Fläche sofort wieder in die Hände der örtlichen Naturschutzgruppe. Diese bekommt nach dem Erwerb der Fläche durch die „Grüne Tatze“ alle Rechte und Pflichten eines
Eigentümers und kann sich vor Ort um die Naturschutzfläche kümmern.
Nimmt die Stiftung „Grüne Tatze“ Einfluss auf die Betreuung der Fläche?
Nein. Der Stiftung Grüne Tatze ist es wichtig, dass die Fläche dauerhaft für den Naturschutz gewidmet ist. Sie vertraut hier auf die Kompetenz und die Erfahrungen der örtlichen Naturschützerinnen und Naturschützer. Mit der Gewährung des Nießbrauchs verzichtet die Stiftung bewusst auf eine Einflussnahme bei der Entwicklung der Fläche. Sie wird nur dann aktiv, wenn die Fläche nicht mehr im Sinne des Naturschutzes genutzt wird.
Ist das gewährte Nießbrauchrecht unentgeltlich?
In der Regel ja. Wenn die Naturschutzgruppe die Naturschutzfläche nicht nutzt (Wildnis) oder für die Nutzung hohe Aufwendungen hat (z.B. bei der Pflege einer Streuobstwiese) dann verlangt die Stiftung für die Gewährung des Nießbrauchrechtes kein Geld. Anderes sieht es aus, wenn die Naturschutzgruppe mit der Fläche Geld verdient – beispielsweise aus der (ökologischen) Verpachtung einer Ackerfläche. Dann wird eine Gebühr für das Nießbrauchrecht erhoben.
Kann das Nießbrauchrecht auch Privatpersonen gewährt werden?
Nein. Die Stiftung Grüne Tatze möchte sicherstellen, dass die von ihr erworbene Fläche dauerhaft dem Naturschutz gewidmet ist. Um die Dauerhaftigkeit abzusichern, wird das Nießbrauchrecht nur Akteuren gewidmet, deren Naturschutz-Engagement langfristig abgesichert ist – beispielsweise durch eine Vereins- oder Stiftungssatzung (o.ä.).
Was passiert mit dem Nießbrauchrecht, wenn die örtliche Naturschutzgruppe sich auflöst?
Ein Verein muss in seiner Satzung immer regeln, wem das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Vereins zufließt. Damit ist auch geregelt, wer die Rechte und Pflichten aus dem von der Stiftung Grüne Tatze gewährten Nießbrauchrecht übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann die Stiftung allerdings nur mit eingetragenen Vereinen oder anderen Stiftungen zusammenarbeiten.
Kann eine Fläche auch ohne die Gewährung eines Nießbrauchrechts erworben werden?
Die Stiftung Grüne Tatze sichert bundesweit Flächen für den Naturschutz und hat keine
(personellen) Kapazitäten, sich um die konkrete Entwicklung der Flächen vor Ort zu
kümmern. Deshalb ist die im Nießbrauchvertrag festgelegte Betreuung der Fläche durch eine
örtliche Naturschutzgruppe in der Regel immer erforderlich. Bei größeren Flächen kann es
jedoch Ausnahmen geben.
Wer übernimmt die Kosten für den Notar und die Grundbucheintragung?
Alle Kosten werden von der Stiftung „Grüne Tatze“ übernommen – auch die Kosten zur
Gewährung des Nießbrauchrechts an die örtliche Naturschutzgruppe.